Satzung

Karlsruhe, 8. Juni 2005

§1 Zweck des Vereins

  1. Das Kammerorchester Weiherfeld e.V. ist ein Verein von instrumental versierten Musikliebhabern und von professionellen Instrumentalisten, die sich der Pflege und der öffentlichen Aufführung kammermusikalischer Werke widmen. Die aktiven Mitglieder organisieren sich hierzu in einem Kammerorchester. Die Mitgliedschaft steht allen Altersklassen offen. Für die künstlerische Leitung des Orchesters und der Proben- und Ausbildungsarbeit wird ein(e) künstlerische(r) Leiter(in) bestellt, der/die gleichzeitig Vorstandsmitglied sein kann.
  2. Das Kammerorchester Weiherfeld e.V. stellt sich mit seiner musikalischen Arbeit auch in den Dienst der Öffentlichkeit, insbesondere im Raum der Stadt Karlsruhe. Dies geschieht ohne Bevorzugung einer konfessionellen oder politischen Richtung.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Namen „Kammerorchester Weiherfeld e.V." Er soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Karlsruhe-Weiherfeld.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

  1. Das Kammerorchester Weiherfeld e.V. hat
    1. aktive Mitglieder,
    2. fördernde Mitglieder.
  2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv an der Orchesterarbeit beteiligen will, die hiermit verbundenen Pflichten erfüllen kann und den Anforderungen hierfür gewachsen ist. Die Aufnahme eines Interessenten als aktives Mitglied erfolgt auf Vorstandsbeschluss. Die Aufnahme sollte in der Regel erst nach der Teilnahme an drei Orchesterproben erfolgen. Das durch Vorstandsbeschluss aufgenommene Mitglied bestätigt seine Mitgliedschaft schriftlich.
  3. Gäste mit entsprechender Qualifikation können im Orchester aktiv mitwirken, ohne aktive Mitglieder des Vereins zu sein, wenn der Vorstand ihrem Gast-Status im Einzelfall zustimmt.
  4. Aktive Mitglieder können im Einzelfall auf begründeten Antrag hin vom Vorstand zeitweilig beurlaubt werden. Während dieser Zeit ruhen ihre Pflichten und Rechte im Verein.
  5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Arbeit und die Ziele des Kammerorchester Weiherfeld e.V. ideell und durch ihren Fördermitgliedsbeitrag bzw. durch Spenden unterstützen möchte. Der Beitritt als Förderndes Mitglied erfolgt schriftlich und wird wirksam mit der Bestätigung durch den Vorstand.
  6. Die aktiven Mitglieder und die Fördernden Mitglieder entrichten an das Kammerorchester Weiherfeld e.V. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Vorstand kann aktiven Mitgliedern durch Beschluss im Einzelfall bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder zeitweise erlassen.
  7. Die Mitgliedschaft im Kammerorchester Weiherfeld e.V. endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden, bei aktiven Mitgliedern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen, bei Fördernden Mitgliedern mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils zum Schluss eines Kalenderjahrs,
    2. durch Tod des Mitglieds,
    3. durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands aus wichtigem Grund. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit allen Gründen mitzuteilen und wird erst mit der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss kann der / die Betroffene innerhalb von 14 Tagen die Mitgliederversammlung zur Entscheidung anrufen.

§4 Organe des Vereins; gesetzliche Vertretung

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand hat die Ziele des Vereins entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verwirklichen. Ihm obliegen insbesondere:
    1. die Planung und Organisation der Konzerttätigkeit und der Probenarbeit im Einvernehmen mit dem/der künstlerischen Leiter(in),
    2. alle finanziellen Entscheidungen,
    3. die Verpflichtung bzw. Entpflichtung des/der künstlerischen Leiter(in) nach Beratung in der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie einem/einer Kassierer(in) und einem/einer Schriftführer(in).
  3. Der(die) 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und Fördernden Mitgliedern des Vereins, die alle stimmberechtigt sind.
  2. Dem Beschluß der Mitgliederversammlung unterliegen:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
    2. Beratung des musikalischen Programms und der Veranstaltungen des Vereins;
    3. Haushaltsplanung für das kommende Geschäftsjahr;
    4. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und Entlastung des/der Kassierer(in);
    5. spätestens in jedem zweiten Geschäftsjahr die Durchführung von Wahlen gemäß der nachfolgenden Ziff. 3 mit Entlastung der Amtsinhaber;
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    7. Änderung der Satzung;
    8. Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds im Falle seines Ausschlusses;
    9. Auflösung des Vereins.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Absendung der Einladung an. In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich nebst Begründung beim Vorstand einzureichen.
  4. Spätestens in jedem zweiten Geschäftsjahr sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahlen die Mitglieder des Vorstands sowie zwei Kassenprüfer/innen zu bestimmen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn nach Meinung des Vorstands das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies von mindestens einem Zehntel aller aktiven Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.
  6. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein verhindertes Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Ist die Versammlung auf diese Weise nicht beschlussfähig, ist innerhalb eines Monats zur selben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der erneuten Ladung gesondert hinzuweisen.
  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Endet eine Wahlabstimmung unentschieden, ist eine Stichwahl durchzuführen. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.
  9. Die Änderung der Satzung oder die Vereinsauflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  10. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Jedoch kann jedes anwesende Mitglied eine geheime Abstimmung verlangen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in jedem Fall schriftlich mit Stimmzettel. Auch bei Beschlussfassungen über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und die Wahl des Vorstands wird geheim abgestimmt.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und im Protokollbuch des Vereins aufzubewahren.

§7 Mitgliedsbeiträge; Haftung

  1. Die aktiven Mitglieder und Fördernden Mitglieder entrichten die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge gemäß der festgelegten Zahlungsweise. Für Mitglieder ohne Einkommen aus beruflicher Tätigkeit kann festgelegt werden, daß sie einen ermäßigten Beitrag zahlen oder von der Zahlung freigestellt werden.
  2. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich ihr Vereinsvermögen.

§8 Bestimmungen zur Verwendung der Mittel und zur Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks soll das Vermögen des Vereins auf ähnliche kulturell tätige Einrichtungen oder Vereine der Stadt Karlsruhe übergehen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.